Ergänzende Leistungen der Pflegeversicherung
Unter dem Begriff Urlaubspflege oder sogenannter “Verhinderungspflege” kann sich die Pflegeperson für vier Wochen im Jahr durch eine Ersatzpflegekraft im Haushalt pflegebedürftiger Personen vertreten lassen.
Dafür stehen bis zu 1432.- Euro von der Pflegekasse zur Verfügung. Voraussetzung dafür ist, dass bereits seit mindestens einem Jahr die Pflege durchgeführt wurde.
Der Betrag von 1432.- Euro ist ohne anteilige Kürzung zusätzlich zu Pflegesachleistungen (d. h. ein Pflegedienst übernimmt die Pflege und rechnet seine Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab) zu zahlen., wenn sich die Ersatzpflegekraft und der Vertragsleistungserbringer die Pflege teilen.
Dies ist z. B. bei der Kombinationsleistung der Fall, da hierbei die Pflegesachleistung nicht voll ausgeschöpft wird und somit Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld besteht.

